Aktuelle Anmerkung: Achim Weber-Maulkorbzwang.de entbloedete sich nicht, diese, auf SEINE Maulkorbzwang-Seite raubkopierten Prozess-Dateien seit einigen Tagen mit einer schwulen Hardcore-Sexseite zu verlinken/ersetzen und so den Eindruck zu erwecken, als sei dieses von hier aus so geschehen und gewollt worden
[saved from url=(0088)http://www.maulkorbzwang.de/pid/Pressedienst-as_counterstrike-Dateien/counterstrike_.htm> -> META HTTP-EQUIV="REFRESH" CONTENT="1;URL=http://www.homochat.tv/?p1=1591avs" META http-equiv=author content="Pierre Mensah@pressedienst.cjb.net"].
Da/dass Achim Weber sich ausgerechnet fuer eine schwule HardCore-Pornoseite entschieden hat (da scheint er sich ja bestens auszukennen), duerfte er zugleich - wenn auch eher unfreiwillig - einige aufschlussreiche Einblicke in seine sexuellen Praeferenzen zu gewaehren. Na ja, wer so aussieht wie "quadratisch, praktisch kotz"-uns AWe, kann sein Sexphantasien ja auch nur in gewissen subkulturellen Tiefen auszuleben versuchen - gelle Achim, altes Schweinchen ...
[Hauptsache aber, Du laesst weiterhin Deine Fettfingerchen von Kinder!]
[ by: j.ro 11/08/2003]


Zur Information ist darauf hingewiesen, dass diese Seite chronologisch geführt wird, und daher die jeweils neuen Beiträge am Ende der Site stehen.


http://myblog.de/counterstrike . . .
... wurde von der 'Grauen Eminenz' der Weber-Mafia, Silke Groos, ebenso wie Pressedienst.arcor.de und cjb.net, plattgemacht. (Lesen Sie dazu bei www.pid.dr.ag unter "Arcor und die Weber-Mafia" und lachen Sie unter "Narrenplage". Aber wir sind wieder für Sie da, damit Sie sich auch weiterhin über die kriminellen Machenschaft informieren können. Die Wahrheit konnte man noch nie unterdrücken!

Wie im täglichen Leben:
erst die Werbung, dann - nach dem "juristischen Vorwort" vom NDR - die Informationen :-)


Hunde die was auf sich halten
kriegen ihr Futter von

Ob Trockenfutter, Frischfleisch oder sonstiges:
immer voll frisch, zuverlässig, schnell und günstig.
Wer hier bestellt hat's nie bereut -
das Herrchen und der Hund sich freut!




Besucher laut



http://myblog.de/counterstrike

[Sie befinden sich hier auf der counterstrikeBLOG-Seite für die Dokumentationen]


...[gedulden Sie sich ggf. einen ganz kurzen Moment, die Dateien werden geladen]


und hier nun der chronologischen Reihe nach:

* Das Maulkorbzwang-Urteil des AG Siegen gegen Pierre Mensah und PID,Presse-Informations-Dienst...









* ... und dazu den Rechtsmittelschriftsatz von PID:



... und hier dann auch gleich die Meinung des Amtsgerichtes Siegen, welches WOCHEN benötigte, nur, um das Berufungsschreiben in eine andere Abteilung im selben Gebäude tragen zu lassen:


Das Landgericht Siegen teilte die Meinung des Amtsgerichtes aber gar nicht:


... während widerum die Anwälte von Silke Groos (die RAe Wolf, Dr. Küttner und Kollegen) die rechtshängige Berufung überhaupt nicht akzeptieren wollen und unbeachtend vielmehr folgendes Forderungsschreiben versendet:



... darauf kann es eigentlich nur eine Antwort geben:

Pierre S. Mensah-Eshun

23881

Niendorf St.

 

 

Schäperredder 7

 

Pierre  S. Mensah-Eshun - Schäperredder 7 - D23881 Niendorf St

Datum:

01.06.2003, 16:14

 

   DRES RAe Wolf & Partner

Graf-Adolf-Str.43

 

40210 Düsseldorf

 

(

6

 

0190-846-359-482

  0190-846-359-079

  mc-daemon@nexgo.de

 

 

per Fax           0211-9943394

per eMail  

 

DT03/02/09/RA010603Reb.Doc

- bei Antwort/Zahlungen  stets angeben -

 

 

 

Sehr geehrter Herr Braun,

 

in Beantwortung Ihres Schreibens vom 22.05.2003 teile ich Ihnen bzw. Ihrer Mandantin, Silke Gross aus Siegen, folgendes mit.

 

Nachdem mich die Weber-Mafia, deren treibende Kraft neben Achim Weber leider eben doch auch Ihre Mandantin Gross ist, mit ihren Umtrieben erst um den Arbeitsplatz, dann um die Leistungen des Arbeitsamtes und schliesslich in den Sozialhilfebezug ohne Zusatzleistungen gebracht hat, hat sie sich selbst um das angestrebte Taschengeld von 400,-- gebracht.

Ich bin jedoch sicher, dass Ihre Mandantin sehr wohl in der Lage ist, sich auf ehrlichere Weise eine finanzielle Besserstellung zu erwirtschaften, als ausgerechnet auf diese doch sehr fragwürdige Art und Weise.

 

Leider muss ich Sie und Ihre Mandantin auch in dem weiteren Punkte enttäuschen.

Auch für den Ihrerseits beigefügten diskriminierenden sog. Widerruf  wird es hier keine Unterschrift geben.

 

Behauptungen, die von mir zu keiner Zeit erhoben wurden, sind logischerweise auch nicht widerrufsfähig“.

Soweit Aussagen hier allerdings der Wahrheit entsprechen, sind diese ebenfalls nicht widerrufsfähig. Ein Widerruf setzt voraus, dass eine Behauptung in der zu widerrufen geforderten Art und Weise überhaupt erst einmal getätigt wurde – und dann muss sie auch noch unwahr sein.

Und mich durch den Widerruf einer wahren Behauptung einerseits selbst als Lügner hinzustellen, andererseits damit auch ein unwahres Geständnis aus rein satisfaktorischen Gründen seitens Ihrer Mandantin Groos abzulegen, werden Sie wohl nicht ernsthaft erwarten.

Natürlich ist mir aus den div. Internetäusserungen Ihrer Mandantin Groos auch bekannt, dass sie alles daransetzten werde, mich inhaftiert zu bekommen.

Wenn Sie also meinen, unredliche Forderungen mittels der von Ihnen angedrohten Zwangshaft zu erlangen versuchen müssen, sollte Ihre Mandantin schon einmal den 6_monatigen Haftkostenvorschuss zusammensparen.

 

/2...

 

Blatt 2

 

Dazu muss ich allerdings dann auch fairerweise darauf hinweisen, dass, wenn es um das Wohlbefinden meiner beiden (Familienmitglieder) Hunde geht und zwar sowohl das physische als auch das psychische, ich in dieser Hinsicht von sehr rückständiger Denkensweise bin und grundsätzlich dazu neige, mosaisches Gesetzdenken zu bevorzugen.

 

Bedauerlicherweise hat die Weber-Mafia im Internet ebenfalls entsprechende Absichtsbekundungen publiziert, demnach so einer wie der überhaupt keine Hunde haben dürfteund insoweit angedeutet, dass hier Änderungen bewirkt werden müssen.

 

Durch eine, wie nun von Ihnen Auftrags Ihrer Mandantin Silke Groos in Aussicht gestellten Vollziehung bzw. Androhung der Zwangshaft gegen mich, also ggf. in Höhe von 6 Monaten, würden mir zwangsweise meine Hunde entzogen und sowohl deren, als auch mein psychisches und physisches Wohlbefinden in ganz verheerender Weise beschädigt.

 

Auch dies wirft natürlich ein sehr bezeichnenedes Licht auf den wahren Charakter der selbsternannten Tierschützerin und zudem Geschäftsführerin des Tierheim Olpe, also Ihre Mandantin Silke Groos.

 

Mit freundlichem Gruss,

 

Mensah-Eshun




... und weiter geht es auf dem Weg zum Bundesverfassungsgericht nach Karlsruhe mit dem Prozesskostenhilfe-Beschluss des Landgericht Siegen (gegen den selbstverständlich die weiter folgende Beschwerde eingelegt wurde!):







Dieser Beschluss und das Urteil des AG Siegen dürfte in der Tat weltweit einmalig sein! PID wird es unter Strafandrohung für jeden Einzelfall von 250.000,-- Euro und/oder Freiheitsstrafe verboten, den Namen von Silke Groos, ihre Anschrift, Tel.-Nr. und vielzähligen eMailadressen öffentlich zu nennen und Bildmaterial zu veröffentlichen, auf dem sie abgebildet ist.
Wir dürfen den Namen Gottes öffentlich nennen und über ihn berichten - aber bei Strafe nicht den Namen von Silke Groos oder diese betreffende - sonst allgemein öffentlich zugängliche Berichterstattung in Anspruch nehmen, namentlich im Internet weiter verarbeitend zur Verfügung stellen.
Wir erinnern uns im Urteil des AG Siegen:
II. Dem Beklagte wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die unter I. 1. bezeichnete Verpflichtung die Verhängung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
(...sowie:) Namen, Adresse, Telefonnummer, E-Mailadresse und Fotos der Klägerin zu veröffentlichen."

Steht Silke Groos also noch weit über Gott? - Silke Groos, die Übergöttliche?

HIer dann also postwendet die Beschwerde gegen diesen eigenartigen Kammerbeschluss zur PKH:

PID, Presse-Informations-Dienstseit 1969

Pierre Mensah-Eshun

 

 

PID - Schäperredder 7 - 23881 Niendorf

Datum: 21.06.2003, 13:06

Landgericht Siegen

Berliner Strasse 21-22

57072 Siegen

 

 

 

 

 

 

per Telefax  0271-3373-446

D03\02\09-Beruf/2RM21062003LG.Fax

Bei Antwort/Zahlung bitte angeben

 

In Sachen - 3 S  80/03 - LG Siegen

- 11 C 268/02 - AG Siegen

 

Mensah-Eshun      /    Groos              .

Berufungskläger        Berufungsbeklagte

PB: -                  PB: RAe Wolf& Coll.

 

 

wird gegen den die PKH des Berufungsklägers zurückweisenden Beschluss des LG Siegen vom 02.06.2003, zugstellt per 18.06.2003,  aus den zutreffenden Gründen

 

B e s c h w e r d e

eingelegt.

 

Es wird beantragt, den die PKH ablehnenden Beschluss des LG Siegen als rechtsfehlerhaft aufzuheben und über den Antrag erneut und rechtskonform antragsgemäss zu entscheiden.

 

G r ü n d e :

 

Die 3. Zivilkammer des LG Siegen hat den PKH-Antrag einschliesslich Antrag auf Anwaltsbeiordnung für das Berufungsverfahren wegen mangelnder Erfolgsaussicht zurückgewiesen.

Zur Begründung bezieht sich die Kammer insgesamt auf die Entscheidugsgründe des Urteils des AG Siegen in der Sache, die die Kammer nicht zu beanstanden findet.

 

Dabei verkennt die Kammer jedoch, dass die Entscheidung des AG Siegen vom 27.03.2003 mindestens im Hinblick auf Art. 5 I GG rechtsfehlerhaft ist und somit keinen Bestand habe kann, selbst wollte man einmal davon ausgehen, dass die anderweitigen Urteilsgründen zutreffend und nicht zu beanstanden wären.

 

/2...

Freie Presseberichterstatter  w  Informationsdienstleistungen für INet,  Presse, Funk und Fernsehen

Der kostenlose internationale Pessedienst für unsere Hunde und die Arbeitsgruppen gegen die Landeshundeverordnung im Internet

The free-of-charge, none-profit News Service for our dogs and the working-groups vs BSL on the internet

      Tel:¤0190-846-359-482 w  Fax: 0190-846-359-079 w e-Mail: Redaktion@pressedienst.cjb.net w  Info@pressedienst.cjb.net

 

Blatt 2

 

Der Vorrichter urteilt darüber hinaus – sekundär -  insoweit auch aus, dass dem Beklagten untersagt wird, weiterhin über die Klägerin angeblich die Tatsachenbehauptungen aufzustellen, es handele sich bei dieser um eine kriminelle

Geschäftsführerin, sie bedrohe und nötige Staatsanwälte, sie finanziere Rufmord und Hetzkampagnen aus Mitteln des Tierheim Olpe.

 

Diese Tatsachenbehauptungen sind zu keiner Zeit über die Klägerin aufgestellt worden. Aus diesem Grunde können diese lediglich seitens der Klägerin unbewiesen unterstellten Behauptungen dem Beklagten auch nicht sanktionsbelastend gerichtlich untersagt werden.

Untersagt werden kann vielmehr nur ein tatsächlicher existenter Sachverhalt, nicht aber offensichtliche Fiktionen.

Diese Vorwürfe sind im bisherigen Verfahren mehrfach unmissverständlich und entschieden als unwahr zurückgewiesen worden.

 

Soweit nun – und zwar primär -  Art. 5 I GG betroffen ist, ist insoweit zu rügen, dass für den potentiellen Berufungskläger (abhängig von der Gewährung der beantragten PKH) sowohl das mit dem Rechtsmitte der Berufung angegriffene Urteil des AG Siegen, als auch der weiterhin nunmehr mit der Beschwerde angegriffene versagende PKH-Beschluss des LG Siegen in Bezug auf die Berufungsbeklagte nur z.N. des Berufungsklägers das Grundrecht des Art. 5 GG insgesamt ausser Kraft setzt.

 

Sowohl das erstinstanzliche AG Siegen, als auch das Berufungsgericht geben der Berufungsbeklagten mit ihren Entscheidungen ein Instrument an die Hand, mit welchem diese jegliche Berichterstattung über sie in mittelbarer oder unmittelbarer Art und Weise strafbewehrt unterdrücken kann.

Insoweit spielt es keine Rolle, ob hier eine eigene Berichterstattung über die  in der Tierschutzszene als – wenn auch eher fragwürdige - öffentliche Persönlichkeit geltende  Berufungsbeklagte erfolgt oder auf Informationsmaterial aus öffentlichen Auftritten, Aktionen und/oder Aktivitäten derselben, oder mittels Übernahme von Drittberichterstattung  erfolgt.

Ausserdem ist es dem Berufungskläger nach dem Willen der rechtens angegriffenen Entscheidungen untersagt, die Berunfungsbeklagte in seiner Berichterstattung insgesamt namentlich zu benennen, ihre Tel.-Nr., Anschrift, eMailadresse und Fotomaterial zu veröffentlichen.

Dies bedeutete in logischer Konsequenz, dass es dem Berfungskläger unter Strafandrohung, ggf. bis zu 6 Monaten Freiheitsentzug! untersagt ist, allgemein und öffentlich im Internet etc. zugängliche Materialien, selbst die von der Befungsbeklagten selbst freigegebene oder ins Internet gestellten Schriftstücke/Veröffentlichungen etc. zu verwenden, die ihren Namen, ihre Anschrift, Telefon-Nr., eMailadressebeinhalten.

Dies soll nach dem Willen der Kammer des LG auf für Lichtbildmaterial gelten, welches anlässlich öffentlicher Auftritte, z.B. auch von anderen Pressevertretern,  gefertigt wurde, oder welches von der Berufungsbeklagten selbst allgemein freigegeben worden ist.

 

/3...

 

 

Blatt 3

 

Bei dieser gerichtlichen Entscheidungspraxis ist es dem Berfungskläger sogar ausdrücklich verboten, die Berufungsbeklagte - selbst unter Quellenangabe - zu zitieren.

 

Durch diese Ausurteilungen wird der Berufungskläger in seiner Pressearbeit in unzulässiger Weise behindert und im Hinblick auf andere Berichterstatter in unzumutbarer Weise beeinträchtigt.

Eine Berichterstattung und somit die Wahrnehmung presserechtlicher Angelegenheiten ist inwsoweit – weder mittelbar noch unmittelbar -  überhaupt nicht mehr möglich in Bezug auf die Berfungsbeklagte.

 

Eine solche Tabuisierung der Berufsbeklagten ist in erheblicher Weise rechtsfehlerhaft und kann keinen Bestand haben.

 

Nach der Freiheit der Person ist das Recht der Meinungsfreiheit, namentlich das grundgesetzlich grantiere Recht der Presse auf freie, unzensierte und unbehinderte Berichterstattung eines der höchsten Rechtsgüter einer demokratischen Verfassung.

Diese, ausschliesslich die Berufungsbeklagte gezielt favorisierende Einzelfallrechtsprechung, sowohl seitens des AG als auch der 3. Zivilkammer des LG Siegen, trägt alle der mit dem grundgesetzlichen Zensurverbot des Art. 5 Abs.1 Satz 3 GG definierten unerwünschten Merkmale. Vgl. dazu auch Jarass/Pieroth, GG 2.Aufl., C.H. Beck 1992, Art. 5 Rn. 52. 

 

Das GG verbietet ausserdem ausdrücklich eine partielle oder personenbezogene Aufhebung von Grundrechten und gebietet zugleich, dass die Ausserkraftsetzung eines Grundrechtes unzulässig ist und eine Einschränkung einzelner Grundrechte nur mit allgmeiner Wirkung und nur in ganz begrenzten Ausnahmefällen zulässig ist. Diese Ausnahmefälle sind jedoch abschliessend im GG aufgezählt.

Im vorliegenden Falle sind diese Voraussetzungen (vgl. Art.19 GG a.a.O.) jedoch auch nicht annähernd gegeben.

 

Wie paradox diese Entscheidung  des ausurteilenden AG Siegen und des beschlussfertigenden LG Siegen ist, wird besonders deutlich erkennbar, wenn man bedenkt, dass der Berufungskläger über jeden Menschen auf diesem Planeten  journalistisch berichten und publizieren darf.

 

Selbst selbst in Bezug auf Gott kann eine unbehinderte journalistische Tätigkeit, einschliesslich el. Negativkritik,  ausgeübt werden.

Sobald die Person der Berufungsbeklagten, Silke Groos des Tierheim Olpe jedoch betroffen ist, wird in einer Weise tabuisiert und zensiert, die wohl als übergöttlich angesehen werden darf.

Jeder andere – weltweit - hat  das Recht, über die Berufungsbeklagte zu berichten – nur der Berufungskläger als einzige Ausnahme nicht.

 

Aus allen diesen Gründen kann die die PKH versagende Entscheidung der 3. Zivilkammer des LG Siegen vom 02.06.2003 keinen Bestand haben, mit der Folge, dass sie als rechtsfehlerhaft aufzuheben und neu, diesmal rechtskonform, und zwar im Sinne der Antragstellung, zu bescheiden ist.

 

Der Berufungskläger

Mensah-Eshun

 

Und damit warten wir also einmal ab, wie die Geschichte nun weitergeht!
... wider Erwarten und schneller als angenommen ist die Entscheidung des LGs Siegen doch noch nicht rechtskräftig geworden, denn das Oberlandesgericht Hamm hat sich entschiende, sich der hiesigen Beschwerde gegen die Verweigerung der PKH durch das Landgericht Siegen anzunehmen :-) Und die Entscheidung des OLG ist daher erst einmal abzuwarten.- Wer weiss, vielleicht ermutigt uns die Entscheidungbegrüdung des OLG Hamm ja dann doch noch, den Weg zum Bundesverfassungsgericht nach Karlsruhe zu gehen, dies wäre nicht erstmali!
Und hier nun das Schreiben des OLG Hamm:

und dann schau'n wir mal weiter...

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