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Aktuelle Anmerkung: Achim Weber-Maulkorbzwang.de entbloedete sich nicht, diese, auf SEINE Maulkorbzwang-Seite raubkopierten Prozess-Dateien seit einigen Tagen mit einer schwulen Hardcore-Sexseite zu verlinken/ersetzen und so den Eindruck zu erwecken, als sei dieses von hier aus so geschehen und gewollt worden [saved from url=(0088)http://www.maulkorbzwang.de/pid/Pressedienst-as_counterstrike-Dateien/counterstrike_.htm> -> META HTTP-EQUIV="REFRESH" CONTENT="1;URL=http://www.homochat.tv/?p1=1591avs" META http-equiv=author content="Pierre Mensah@pressedienst.cjb.net"]. Da/dass Achim Weber sich ausgerechnet fuer eine schwule HardCore-Pornoseite entschieden hat (da scheint er sich ja bestens auszukennen), duerfte er zugleich - wenn auch eher unfreiwillig - einige aufschlussreiche Einblicke in seine sexuellen Praeferenzen zu gewaehren. Na ja, wer so aussieht wie "quadratisch, praktisch kotz"-uns AWe, kann sein Sexphantasien ja auch nur in gewissen subkulturellen Tiefen auszuleben versuchen - gelle Achim, altes Schweinchen ... [Hauptsache aber, Du laesst weiterhin Deine Fettfingerchen von Kinder!] |
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Pierre S. Mensah-Eshun |
23881 |
Niendorf
St. | |
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Schäperredder 7 | |
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Pierre S. Mensah-Eshun - Schäperredder 7
- D23881 Niendorf St |
Datum: |
01.06.2003,
16:14 |
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DRES RAe Wolf & PartnerGraf-Adolf-Str.43 40210
Düsseldorf |
( 6
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0190-846-359-482
0190-846-359-079 | |
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per
Fax 0211-9943394 per
eMail |
DT03/02/09/RA010603Reb.Doc -
bei Antwort/Zahlungen stets
angeben - | ||
Sehr geehrter Herr Braun,
in Beantwortung Ihres Schreibens
vom 22.05.2003 teile ich Ihnen bzw. Ihrer Mandantin, Silke Gross aus Siegen,
folgendes mit.
Nachdem mich die „Weber-Mafia“, deren
treibende Kraft neben Achim Weber leider eben doch auch Ihre Mandantin Gross
ist, mit ihren Umtrieben erst um den Arbeitsplatz, dann um die Leistungen des
Arbeitsamtes und schliesslich in den Sozialhilfebezug ohne Zusatzleistungen
gebracht hat, hat sie sich selbst um das angestrebte Taschengeld von
€400,-- gebracht.
Ich bin jedoch sicher, dass Ihre
Mandantin sehr wohl in der Lage ist, sich auf ehrlichere Weise eine finanzielle
Besserstellung zu erwirtschaften, als ausgerechnet auf diese doch sehr
fragwürdige Art und Weise.
Leider muss ich Sie und Ihre
Mandantin auch in dem weiteren Punkte enttäuschen.
Auch für den Ihrerseits
beigefügten diskriminierenden sog. „Widerruf“ wird es hier keine Unterschrift
geben.
Behauptungen, die von mir zu
keiner Zeit erhoben wurden, sind logischerweise auch nicht „widerrufsfähig“.
Soweit Aussagen hier allerdings der Wahrheit entsprechen, sind diese ebenfalls nicht widerrufsfähig. Ein Widerruf setzt voraus, dass eine Behauptung in der zu widerrufen geforderten Art und Weise überhaupt erst einmal getätigt wurde – und dann muss sie auch noch unwahr sein.
Und mich durch den Widerruf einer wahren Behauptung einerseits selbst als Lügner hinzustellen, andererseits damit auch ein unwahres Geständnis aus rein satisfaktorischen Gründen seitens Ihrer Mandantin Groos abzulegen, werden Sie wohl nicht ernsthaft erwarten.
Natürlich ist mir aus den div. Internetäusserungen Ihrer Mandantin Groos auch bekannt, dass sie alles daransetzten werde, mich inhaftiert zu bekommen.
Wenn Sie also meinen, unredliche Forderungen mittels der von Ihnen angedrohten Zwangshaft zu erlangen versuchen müssen, sollte Ihre Mandantin schon einmal den 6_monatigen Haftkostenvorschuss zusammensparen.
/2...
Blatt 2
Dazu muss ich allerdings dann auch fairerweise darauf hinweisen, dass, wenn es um das Wohlbefinden meiner beiden (Familienmitglieder) Hunde geht und zwar sowohl das physische als auch das psychische, ich in dieser Hinsicht von sehr rückständiger Denkensweise bin und grundsätzlich dazu neige, mosaisches Gesetzdenken zu bevorzugen.
Bedauerlicherweise hat die „Weber-Mafia“ im Internet ebenfalls entsprechende Absichtsbekundungen publiziert, demnach „so einer wie der überhaupt keine Hunde haben dürfte“ und insoweit angedeutet, dass hier Änderungen bewirkt werden müssen.
Durch eine, wie nun von Ihnen Auftrags Ihrer Mandantin Silke Groos in Aussicht gestellten Vollziehung bzw. Androhung der „Zwangshaft“ gegen mich, also ggf. in Höhe von 6 Monaten, würden mir zwangsweise meine Hunde entzogen und sowohl deren, als auch mein psychisches und physisches Wohlbefinden in ganz verheerender Weise beschädigt.
Auch dies wirft natürlich ein sehr bezeichnenedes Licht auf den wahren Charakter der selbsternannten Tierschützerin und zudem Geschäftsführerin des Tierheim Olpe, also Ihre Mandantin Silke Groos.
Mit freundlichem Gruss,
Mensah-Eshun




PID, Presse-Informations-Dienstseit
1969
Pierre Mensah-Eshun
|
PID
- Schäperredder 7 - 23881 Niendorf |
Datum:
21.06.2003, 13:06 | |
|
Landgericht
Siegen Berliner Strasse
21-22 57072
Siegen |
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per
Telefax 0271-3373-446 |
D03\02\09-Beruf/2RM21062003LG.Fax Bei
Antwort/Zahlung bitte angeben | |
- 11 C 268/02 - AG Siegen
Berufungskläger
Berufungsbeklagte
PB: -
PB: RAe Wolf& Coll.
wird gegen den die PKH des Berufungsklägers
zurückweisenden Beschluss des LG Siegen vom 02.06.2003, zugstellt per
18.06.2003, aus den zutreffenden
Gründen
eingelegt.
Es wird beantragt, den die PKH ablehnenden Beschluss
des LG Siegen als rechtsfehlerhaft aufzuheben und über den Antrag erneut und
rechtskonform antragsgemäss zu entscheiden.
G r ü n d e :
Die 3. Zivilkammer des LG Siegen hat den PKH-Antrag
einschliesslich Antrag auf Anwaltsbeiordnung für das Berufungsverfahren wegen
mangelnder Erfolgsaussicht zurückgewiesen.
Zur Begründung bezieht sich die Kammer insgesamt auf
die Entscheidugsgründe des Urteils des AG Siegen in der Sache, die die Kammer
nicht zu beanstanden findet.
Dabei verkennt die Kammer jedoch, dass die Entscheidung des AG Siegen vom 27.03.2003 mindestens im Hinblick auf Art. 5 I GG rechtsfehlerhaft ist und somit keinen Bestand habe kann, selbst wollte man einmal davon ausgehen, dass die anderweitigen Urteilsgründen zutreffend und nicht zu beanstanden wären.
/2...
Freie
Presseberichterstatter w Informationsdienstleistungen für
INet, Presse, Funk und
Fernsehen
Der
kostenlose internationale Pessedienst für unsere Hunde und die Arbeitsgruppen
gegen die Landeshundeverordnung im Internet
The
free-of-charge, none-profit News Service for our dogs and the working-groups vs
BSL on the internet
Tel:¤0190-846-359-482
w Fax:
0190-846-359-079
w
e-Mail:
Redaktion@pressedienst.cjb.net
w
Info@pressedienst.cjb.net
Der Vorrichter urteilt darüber hinaus – sekundär
- insoweit auch aus, dass dem
Beklagten untersagt wird, weiterhin über die Klägerin angeblich die
Tatsachenbehauptungen aufzustellen, es handele sich bei dieser um eine
kriminelle
Geschäftsführerin, sie bedrohe und nötige
Staatsanwälte, sie finanziere Rufmord und Hetzkampagnen aus Mitteln des Tierheim
Olpe.
Diese „Tatsachenbehauptungen“ sind zu
keiner Zeit über die Klägerin aufgestellt worden. Aus diesem Grunde können diese
lediglich seitens der Klägerin unbewiesen unterstellten Behauptungen dem
Beklagten auch nicht sanktionsbelastend gerichtlich untersagt
werden.
Untersagt werden kann vielmehr nur ein tatsächlicher
existenter Sachverhalt, nicht aber offensichtliche
Fiktionen.
Diese Vorwürfe sind im bisherigen Verfahren mehrfach
unmissverständlich und entschieden als unwahr zurückgewiesen worden.
Soweit nun – und zwar primär - Art. 5 I GG betroffen ist, ist insoweit
zu rügen, dass für den potentiellen Berufungskläger (abhängig von der Gewährung
der beantragten PKH) sowohl das mit dem Rechtsmitte der Berufung angegriffene
Urteil des AG Siegen, als auch der weiterhin nunmehr mit der Beschwerde
angegriffene versagende PKH-Beschluss des LG Siegen in Bezug auf die
Berufungsbeklagte nur z.N. des Berufungsklägers das Grundrecht des Art. 5 GG
insgesamt ausser Kraft setzt.
Sowohl das erstinstanzliche AG Siegen, als auch das
Berufungsgericht geben der Berufungsbeklagten mit ihren Entscheidungen ein
Instrument an die Hand, mit welchem diese jegliche Berichterstattung über sie in
mittelbarer oder unmittelbarer Art und Weise strafbewehrt unterdrücken
kann.
Insoweit spielt es keine Rolle, ob hier eine eigene
Berichterstattung über die in der
Tierschutzszene als – wenn auch eher fragwürdige - „öffentliche Persönlichkeit“
geltende Berufungsbeklagte erfolgt
oder auf Informationsmaterial aus öffentlichen Auftritten, Aktionen und/oder
Aktivitäten derselben, oder mittels Übernahme von Drittberichterstattung erfolgt.
Ausserdem ist es dem Berufungskläger nach dem Willen
der rechtens angegriffenen Entscheidungen untersagt, die Berunfungsbeklagte in
seiner Berichterstattung insgesamt namentlich zu benennen, ihre Tel.-Nr.,
Anschrift, eMailadresse und Fotomaterial zu veröffentlichen.
Dies bedeutete in logischer Konsequenz, dass es dem
Berfungskläger unter Strafandrohung, ggf. bis zu 6 Monaten Freiheitsentzug!
untersagt ist, allgemein und öffentlich im Internet etc. zugängliche
Materialien, selbst die von der Befungsbeklagten selbst freigegebene oder ins
Internet gestellten Schriftstücke/Veröffentlichungen etc. zu verwenden, die
ihren Namen, ihre Anschrift, Telefon-Nr.,
eMailadressebeinhalten.
Dies soll nach dem Willen der Kammer des LG auf für
Lichtbildmaterial gelten, welches anlässlich öffentlicher Auftritte, z.B. auch
von anderen Pressevertretern,
gefertigt wurde, oder welches von der Berufungsbeklagten selbst allgemein
freigegeben worden ist.
/3...
Bei dieser gerichtlichen Entscheidungspraxis ist es
dem Berfungskläger sogar ausdrücklich verboten, die Berufungsbeklagte - selbst
unter Quellenangabe - zu zitieren.
Durch diese Ausurteilungen wird der Berufungskläger
in seiner Pressearbeit in unzulässiger Weise behindert und im Hinblick auf
andere Berichterstatter in unzumutbarer Weise
beeinträchtigt.
Eine Berichterstattung und somit die Wahrnehmung
presserechtlicher Angelegenheiten ist inwsoweit – weder mittelbar noch
unmittelbar - überhaupt nicht mehr
möglich in Bezug auf die Berfungsbeklagte.
Eine solche Tabuisierung der Berufsbeklagten ist in
erheblicher Weise rechtsfehlerhaft und kann keinen Bestand
haben.
Nach der Freiheit der Person ist das Recht der
Meinungsfreiheit, namentlich das grundgesetzlich grantiere Recht der Presse auf
freie, unzensierte und unbehinderte Berichterstattung eines der höchsten
Rechtsgüter einer demokratischen Verfassung.
Diese, ausschliesslich die Berufungsbeklagte gezielt
favorisierende Einzelfallrechtsprechung, sowohl seitens des AG als auch der 3.
Zivilkammer des LG Siegen, trägt alle der mit dem grundgesetzlichen Zensurverbot
des Art. 5 Abs.1 Satz 3 GG definierten unerwünschten Merkmale. Vgl. dazu auch
Jarass/Pieroth, GG 2.Aufl., C.H. Beck 1992, Art. 5 Rn. 52.
Das GG verbietet ausserdem ausdrücklich eine
partielle oder personenbezogene Aufhebung von Grundrechten und gebietet
zugleich, dass die Ausserkraftsetzung eines Grundrechtes unzulässig ist und eine
Einschränkung einzelner Grundrechte nur mit allgmeiner Wirkung und nur in ganz
begrenzten Ausnahmefällen zulässig ist. Diese Ausnahmefälle sind jedoch
abschliessend im GG aufgezählt.
Im vorliegenden Falle sind diese Voraussetzungen
(vgl. Art.19 GG a.a.O.) jedoch auch nicht annähernd
gegeben.
Wie paradox diese Entscheidung des ausurteilenden AG Siegen und des
beschlussfertigenden LG Siegen ist, wird besonders deutlich erkennbar, wenn man
bedenkt, dass der Berufungskläger über jeden Menschen auf diesem Planeten journalistisch berichten und publizieren
darf.
Selbst selbst in Bezug auf Gott kann eine
unbehinderte journalistische Tätigkeit, einschliesslich el. Negativkritik, ausgeübt werden.
Sobald die Person der Berufungsbeklagten, Silke Groos
des Tierheim Olpe jedoch betroffen ist, wird in einer Weise tabuisiert und
zensiert, die wohl als übergöttlich angesehen werden darf.
Jeder andere – weltweit - hat das Recht, über die Berufungsbeklagte zu
berichten – nur der Berufungskläger als einzige Ausnahme
nicht.
Aus allen diesen Gründen kann die die PKH versagende
Entscheidung der 3. Zivilkammer des LG Siegen vom 02.06.2003 keinen Bestand
haben, mit der Folge, dass sie als rechtsfehlerhaft aufzuheben und neu, diesmal
rechtskonform, und zwar im Sinne der Antragstellung, zu bescheiden
ist.
Der Berufungskläger
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Mensah-Eshun