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Teledienstegesetz
(TDG) Vom 22. Juli 1997 (BGBl
I S. 1870) Abschnitt 1:
Allgemeine Bestimmungen § 1 Zweck des
Gesetzes Zweck des Gesetzes ist
es, einheitliche wirtschaftliche Rahmenbedingungen für die verschiedenen
Nutzungsmöglichkeiten der elektronischen Informations- und
Kommunikationsdienste zu schaffen. § 2 Geltungsbereich (1) Die nachfolgenden
Vorschriften gelten für alle elektronischen Informations- und
Kommunikationsdienste, die für eine individuelle Nutzung von kombinierbaren
Daten wie Zeichen, Bilder oder Töne bestimmt sind und denen eine Übermittlung
mittels Telekommunikation zugrunde liegt (Teledienste). (2) Teledienste im
Sinne von Absatz 1 sind insbesondere 1. Angebote im Bereich
der Individualkommunikation (zum Beispiel Telebanking, Datenaustausch), 2. Angebote zur
Information oder Kommunikation, soweit nicht die redaktionelle Gestaltung zur
Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund steht (Datendienste, zum
Beispiel Verkehrs-, Wetter-, Umwelt- und Börsendaten, Verbreitung von
Informationen über Waren und Dienstleistungsangebote), 3. Angebote zur Nutzung
des Internets oder weiterer Netze, 4. Angebote zur Nutzung
von Telespielen, 5. Angebote von Waren
und Dienstleistungen in elektronisch abrufbaren Datenbanken mit interaktivem
Zugriff und unmittelbarer Bestellmöglichkeit. (3) Absatz 1 gilt
unabhängig davon, ob die Nutzung der Teledienste ganz oder teilweise
unentgeltlich oder gegen Entgelt möglich ist. (4) Dieses Gesetz gilt
nicht für 1.
Telekommunikationsdienstleistungen und das geschäftsmäßige Erbringen von
Telekommunikationsdiensten nach§ 3 des Telekommunikationsgesetzes vom 25.
Juli 1996 (BGBl. I S. 1120), 2. Rundfunk im Sinne
des § 2 des Rundfunkstaatsvertrages, 3. inhaltliche Angebote
bei Verteildiensten und Abrufdiensten, soweit die redaktionelle Gestaltung
zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund steht, nach § 2 des
Mediendienste-Staatsvertrages in der Fassung vom 20. Januar bis 7. Februar
1997, 4. den Bereich der
Besteuerung. (5) Presserechtliche
Vorschriften bleiben unberührt. (6) Dieses Gesetz
schafft weder Regelungen im Bereich des internationalen Privatrechts noch
befasst es sich mit der Zuständigkeit der Gerichte. § 3
Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses
Gesetzes bezeichnet der Ausdruck 1.
"Diensteanbieter" jede natürliche oder juristische Person, die
eigene oder fremde Teledienste zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur
Nutzung vermittelt; 2. "Nutzer"
jede natürliche oder juristische Person, die zu beruflichen oder sonstigen
Zwecken Teledienste in Anspruch nimmt, insbesondere um Informationen zu
erlangen oder zugänglich zu machen; 3.
"Verteildienste" Teledienste, die im Wege einer Übertragung von
Daten ohne individuelle Anforderung gleichzeitig für eine unbegrenzte Zahl
von Nutzern erbracht werden; 4.
"Abrufdienste" Teledienste, die im Wege einer Übertragung von Daten
auf Anforderung eines einzelnen Nutzers erbracht werden; 5. "kommerzielle Kommunikation"
jede Form der Kommunikation, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung
des Absatzes von Waren, Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines
Unter-nehmens, einer sonstigen Organisation oder einer natürlichen Person
dient, die eine Tätigkeit im Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen freien
Beruf ausübt; die folgenden Angaben stellen als solche keine Form der
kommerziellen Kommunikation dar: a) Angaben, die
direkten Zugang zur Tätigkeit des Unternehmens oder der Organisation oder Person
ermöglichen, wie insbesondere ein Domain-Name oder eine Adresse der
elektronischen Post; b) Angaben in Bezug auf
Waren und Dienstleistungen oder das Erscheinungsbild eines Unternehmens,
einer Organisation oder Person, die unabhängig und insbesondere ohne
finanzielle Gegenleistungen gemacht werden; 6.
"niedergelassener Diensteanbieter" Anbieter, die mittels einer
festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit Teledienste geschäftsmäßig anbieten
oder erbringen; der Standort der technischen Einrichtung allein begründet
keine Niederlassung des Anbieters. Einer juristischen
Person steht eine Personengesellschaft gleich, die mit der Fähigkeit
ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen. § 4
Herkunftslandprinzip (1) In der
Bundesrepublik Deutschland niedergelassene Diensteanbieter und ihre
Teledienste unterliegen den Anforderungen des deutschen Rechts auch dann,
wenn die Teledienste in einem anderen Staat innerhalb des Geltungsbereichs
der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8.
Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der
Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs,
im Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 178 S. 1) geschäftsmäßig angeboten oder
erbracht werden. (2) Der freie
Dienstleistungsverkehr von Telediensten, die in der Bundesrepublik
Deutschland von Diensteanbietern geschäftsmäßig angeboten oder erbracht
werden, die in einem anderen Staat innerhalb des Geltungsbereichs der
Richtlinie 2000/31/EG niedergelassen sind, wird nicht eingeschränkt. Absatz 5
bleibt unberührt. (3) Von den Absätzen 1
und 2 bleiben unberührt 1. die Freiheit der
Rechtswahl, 2. die Vorschriften für
vertragliche Schuldverhältnisse in Bezug auf Verbraucherverträge, 3. gesetzliche
Vorschriften über die Form des Erwerbs von Grundstücken und
grundstücksgleichen Rechten sowie der Begründung, Übertragung, Änderung oder
Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen
Rechten. (4) Die Absätze 1 und 2
gelten nicht für 1. die Tätigkeit von
Notaren sowie von Angehörigen anderer Berufe, soweit diese ebenfalls
hoheitlich tätig sind, 2. die Vertretung von
Mandanten und die Wahrnehmung ihrer Interessen vor Gericht, 3. die Zulässigkeit
nicht angeforderter kommerzieller Kommunikationen durch elektronische Post, 4. Gewinnspiele mit
einem einen Geldwert darstellenden Einsatz bei Glücksspielen, einschließlich
Lotterien und Wetten, 5. die Anforderungen an
Verteildienste, 6. das Urheberrecht,
verwandte Schutzrechte, Rechte im Sinne der Richtlinie 87/54/EWG des Rates
vom 16. Dezember 1986 über den Rechtsschutz der Topographien von
Halbleitererzeugnissen (ABl. EG Nr. L 24 S. 36) und der Richtlinie 96/9/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den
rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. EG Nr. L 77 S. 20) sowie für
gewerbliche Schutzrechte, 7. die Ausgabe
elektronischen Geldes durch Institute, die gemäß Artikel 8 Abs. 1 der
Richtlinie 2000/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.
September 2000 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit
von E-Geld-Instituten (ABl. EG Nr. L 275 S. 39) von der Anwendung einiger
oder aller Vorschriften dieser Richtlinie und von der Anwendung der
Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März
2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl.
EG Nr. L 126 S. 1) freigestellt sind, 8. Vereinbarungen oder
Verhaltensweisen, die dem Kartellrecht unterliegen, 9. die von den §§ 12,
13a bis 13c, 55a, 83, 110a bis 110d, 111b und 111c des
Versicherungs-aufsichtsgesetzes und der Verordnung über die Berichterstattung
von Versicherungsunternehmen gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das
Versicherungswesen erfassten Bereiche, die Regelungen über das auf
Versicherungsverträge anwendbare Recht sowie für Pflichtversicherungen, 9. das für den Schutz
personenbezogener Daten geltende Recht. (5) Das Angebot und die
Erbringung eines Teledienstes durch einen Diensteanbieter, der in einem
anderen Staat im Geltungsbereich der Richtlinie 2000/31/EG niedergelassen
ist, unterliegen abweichend von Absatz 2 den Einschränkungen des
innerstaatlichen Rechts, soweit dieses dem Schutz 1. der öffentlichen
Ordnung, insbesondere im Hinblick auf die Verhütung, Ermittlung, Aufklärung,
Verfolgung und Vollstreckung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten,
einschließlich des Jugendschutzes und der Bekämpfung der Hetze aus Gründen
der Rasse, des Geschlechts, des Glaubens oder der Nationalität sowie von
Verletzungen der Menschenwürde einzelner Personen, 2. der öffentlichen
Sicherheit, insbesondere der Wahrung nationaler Sicherheits- und
Verteidigungsinteressen, 3. der öffentlichen
Gesundheit, 4. der Interessen der
Verbraucher, einschließlich des Schutzes von Anlegern, vor Beeinträchtigungen
oder ernsthaften und schwerwiegenden Gefahren dient, und die auf der
Grundlage des innerstaatlichen Rechts in Betracht kommenden Maßnahmen in
einem angemessenen Verhältnis zu diesen Schutzzielen stehen. Für das
Verfahren zur Einleitung von Maßnahmen nach Satz 1 - mit Ausnahme von
gerichtlichen Verfahren einschließlich etwaiger Vorverfahren und der
Verfolgung von Straftaten einschließlich der Strafvollstreckung und von
Ordnungswidrigkeiten - sieht Artikel 3 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2000/31/EG
Konsultations- und Informationspflichten vor. Abschnitt 2:
Zugangsfreiheit und Informationspflichten § 5 Zugangsfreiheit Teledienste sind im
Rahmen der Gesetze zulassungs- und anmeldefrei. § 6 Allgemeine
Informationspflichten Diensteanbieter haben
für geschäftsmäßige Teledienste mindestens folgende Informationen leicht
erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: 1. den Namen und die
Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen
zusätzlich den Vertretungsberechtigten, 2. Angaben, die eine
schnelle elektronische Kontakt-aufnahme und unmittelbare Kommunikation mit
ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, 3. soweit der
Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der
behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, 4. das Handelsregister,
Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das
sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer, 5. soweit der Teledienst
in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie
89/48/ EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur
Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens 3-jährige
Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von
Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992
über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher
Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209
S. 25), die zuletzt durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni
1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31) geändert worden ist, angeboten oder erbracht
wird, Angaben über a) die Kammer, welcher
die Diensteanbieter angehören, b) die gesetzliche Berufsbezeichnung
und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, c) die Bezeichnung der
berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind, 6. in Fällen, in denen
sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes
besitzen, die Angabe dieser Nummer. Weitergehende
Informationspflichten insbesondere nach dem Fernabsatzgesetz, dem
Fernunterrichtsschutzgesetz, dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz oder dem
Preisangaben- und Preisklauselgesetz und der Preisangabenverordnung, dem
Versicherungsaufsichtsgesetz sowie nach handelsrechtlichen Bestimmungen
bleiben unberührt. § 7 Besondere
Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen Diensteanbieter haben
bei kommerziellen Kommunikationen, die Bestandteil eines Teledienstes sind
oder die einen solchen Dienst darstellen, mindestens die nachfolgenden
Voraussetzungen zu beachten. 1. Kommerzielle
Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein. 2. Die natürliche oder
juristische Person, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen erfolgen,
muss klar identifizierbar sein. 3. Angebote zur
Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als
solche erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen
leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden. 4. Preisausschreiben
oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als solche erkennbar und die
Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig
angegeben werden. Die Vorschriften des Gesetzes
gegen den unlauteren Wettbewerb bleiben unberührt. Abschnitt 3:
Verantwortlichkeit § 8 Allgemeine
Grundsätze (1) Diensteanbieter
sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den
allgemeinen Gesetzen verantwortlich. (2) Diensteanbieter im
Sinne der §§ 9 bis 11 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten
oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu
forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Verpflichtungen zur
Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen
Gesetzen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des
Diensteanbieters nach den §§ 9 bis 11 unberührt. Das Fernmeldegeheimnis nach
§ 85 des Telekommunikationsgesetzes ist zu wahren. § 9 Durchleitung von
Informationen (1) Diensteanbieter
sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz
übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht
verantwortlich, sofern sie 1. die Übermittlung
nicht veranlasst, 2. den Adressaten der
übermittelten Informationen nicht ausgewählt und 3. die übermittelten
Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben. Satz 1 findet keine
Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem der Nutzer seines
Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen. (2) Die Übermittlung
von Informationen nach Absatz 1 und die Vermittlung des Zugangs zu ihnen
umfasst auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung dieser
Informationen, soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung im
Kommunikationsnetz geschieht und die Informationen nicht länger gespeichert
werden, als für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist. § 10
Zwischenspeicherung zur beschleunigten Übermittlung von Informationen Diensteanbieter sind
für eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung, die allein dem
Zweck dient, die Übermittlung der fremden Information an andere Nutzer auf
deren Anfrage effizienter zu gestalten, nicht verantwortlich, sofern sie 1. die Informationen nicht
verändern, 2. die Bedingungen für
den Zugang zu den Informationen beachten, 3. die Regeln für die
Aktualisierung der Information, die in weithin anerkannten und verwendeten
In-dustriestandards festgelegt sind, beachten, 4. die erlaubte
Anwendung von Technologien zur Sammlung von Daten über die Nutzung der
Information, die in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards
festgelegt sind, nicht beeinträchtigen und 5. unverzüglich
handeln, um im Sinne dieser Vorschrift gespeicherte Informationen zu
entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, sobald sie Kenntnis davon
erhalten haben, dass die Informationen am ursprünglichen Ausgangsort der
Übertragung aus dem Netz entfernt wurden oder der Zugang zu ihnen gesperrt
wurde oder ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde die Entfernung oder
Sperrung angeordnet hat. § 9 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. § 11 Speicherung von
Informationen Diensteanbieter sind
für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht
verantwortlich, sofern 1. sie keine Kenntnis
von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle
von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind,
aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich
wird, oder 2. sie unverzüglich
tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr
zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben. Satz 1 findet keine
Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm
beaufsichtigt wird. Abschnitt 4:
Bußgeldvorschriften § 12
Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Satz 1 eine Information
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält. (2) Die
Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro
geahndet werden.
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